Kündigung & Kündigungsschutz
Schnelle Hilfe für Arbeitnehmer aus Buchholz in der Nordheide und Umgebung
Wir freuen uns auf Ihren Anruf:
04181 21 88 0
Sie wurden von Ihrem Arbeitgeber gekündigt?
Sie haben einen Aufhebungsvertrag erhalten?
Sie sind auf der Suche nach einem spezialisierten Anwalt?
Dann sind Sie bei mir richtig!
Mit meiner langjährigen Erfahrung als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitinhaber der Kanzlei Limberg & Kohlmeier, bin ich für Sie da, wenn es um Ihr Recht am Arbeitsplatz geht.
Damit eine Kündigung als wirksam gilt, bedarf es bestimmter Voraussetzungen. Aus reiner Willkür können Arbeitnehmer hierzulande nicht gekündigt werden. Ihr Arbeitgeber muss sich an gesetzlich festgelegte Gründe halten – es besteht ein Kündigungsschutz!
Insofern ist eine Kündigung nicht immer rechtens. Denn der Gesetzgeber verlangt von jedem Arbeitgeber, dass er zunächst alle anderen zur Verfügung stehenden arbeitsrechtlichen Mittel ausschöpft. Das kann beispielsweise eine Versetzung in eine andere Abteilung bedeuten.
Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gilt ein gesetzlich gesonderter Schutz. Darüber hinaus gibt es zahlreiche spezielle Bestimmungen, die im Rahmen einer Kündigung beachtet werden müssen.
Daher ist es in vielen Fällen sinnvoll, eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag von einem spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen. WICHTIG: Dabei sollten Sie nicht zu viel Zeit verstreichen lassen!
Zögern Sie daher nicht und melden Sie sich rasch bei mir! Denn bei einer Kündigung ist Eile geboten!
Sie können sich nur durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen. Die Frist für die Klageerhebung beträgt nur drei Wochen
ab Zugang der Kündigung. Danach gilt diese als wirksam.
Auch andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wie rückständiges Gehalt, Überstunden, etc., können ggf. einer kurzen Ausschlussfrist (von z.B. drei Monaten)
unterliegen und damit bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung bzw. Klageerhebung verfallen.
Verschenke Sie hier also keinesfalls wertvolle Zeit!
Ich biete Ihnen eine Erstberatung an, in deren Rahmen ich Ihre Unterlagen prüfe und Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten erläutere. Wir klären, ob und wie Sie gegen die Kündigung vorgehen können. Sollten die Erfolgsaussichten für eine Kündigungsschutzklage gering sein, rate ich davon ab.
Durch meine nahezu 20-jährige Erfahrung als spezialisierter Fachanwalt für Arbeitsrecht und als Experte für das Thema Kündigungsschutz, kann ich zügig einschätzen, ob die von Ihrem Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung der Überprüfung durch ein Arbeitsgericht standhält oder nicht.
Einen Termin für eine Erstberatung können Sie unter
der Telefonnummer 04181 – 21 88 0 vereinbaren. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.
Die Kosten für die Erstberatung berechnen sich nach Aufwand, also nach der Dauer des Beratungsgesprächs. In der Regel beläuft sich die Beratungszeit für ein Erstgespräch auf eine Stunde. Mein Stundenhonorar beträgt 180 Euro zzgl. MwSt.
Bei Rechtsschutzversicherten übernimmt die Versicherung die entstehenden Kosten.
Nähere Informationen können Sie der Gebührenordnung entnehmen.
Auch über die Kosten, die im weiteren Verlauf – beispielsweise im Rahmen einer Kündigungsschutzklage entstehen können – kläre ich Sie auf. Nach einer Kosten-Nutzen-Analyse entscheiden Sie, wie Sie weiter verfahren möchten.
Gern unterstützen wir Sie auch bei der Prüfung, ob Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann.
Im Wesentlichen gibt es zwei Arten von Kündigungen – die ordentliche, also die fristgerechte, und die außerordentliche, bedeutet fristlose, Kündigung.
Bei einer ordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis nach einer gesetzlichen, vertraglichen oder tariflichen Kündigungsfrist. Die Kündigung kann in der Regel nur im Rahmen von unbefristeten Arbeitsverhältnissen ausgesprochen werden. Ihr muss – wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet – ein sozial gerechtfertigter Grund seitens des Arbeitgebers zugrunde liegen. Man unterscheidet hier die betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung.
Eine ordentliche Kündigung kann gegen das Kündigungsschutzgesetz verstoßen. Hierfür ist erforderlich, dass das Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt und Sie bereits länger als sechs Monate im Betrieb angestellt sind.
Eine Überprüfung ist in den meisten Fällen sinnvoll!
Bei einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis meist mit sofortiger Wirkung beendet. Solch einer Kündigung müssen schwerwiegende personen- oder verhaltensbedingte Gründe vorausgehen. Nur dann ist sie zulässig. Gründe können zum Beispiel der Diebstahl von Unternehmenseigentum oder gewalttätige Auseinandersetzungen im Betrieb sein. Der Arbeitgeber muss in solch einem Fall die schwerwiegenden Gründe vor Gericht nachweisbar darstellen können. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam. Wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer fristlosen Kündigung den Kündigungsgrund erfahren möchte, muss der Arbeitgeber ihm diesen mitteilen. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet!
Jeder Lösung liegt Ihr individueller Wunsch zugrunde! Möchten Sie weiter im Unternehmen verbleiben, das Sie nicht mehr beschäftigen möchte? Können Sie sich das vorstellen? Oder streben Sie eine Abfindung an? Oder vielleicht einfach nur ein gutes Zeugnis?
Große Unternehmen bieten Ihren Arbeitnehmern oftmals Abfindungen an, wenn diese dafür im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung verzichten. Bei kleineren Betrieben sind freiwillige Abfindungen eher unüblich.
Recht auf Abfindung? – Nein!
Als Arbeitnehmer haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung. Dies ist immer ein freiwilliges Angebot seitens des Arbeitgebers. Außer: Ein Abfindungsanspruch wurde vertraglich geregelt, beispielsweise in einem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung.
Bei Einreichung einer Kündigungsschutzklage können Sie daher auch nicht auf eine Abfindung klagen. Sie klagen in diesem Falle auf eine Wiedereinstellung im Betriexb. Da viele Arbeitgeber jedoch das Risiko scheuen, vor Gericht zu verlieren, kommt es oftmals zum Vergleich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich dann über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und über die Zahlung einer Abfindung. Je nach Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage wird – als Faustregel – ein halbes Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit angesetzt.
Die Höhe der Abfindung ist reine Verhandlungssache. Als spezialisierter Fachanwalt für Arbeitsrecht und Experte zum Thema Kündigungsschutz kann ich Sie hier mit meinen umfangreichen Kenntnissen und Erfahrungswerten unterstützen und beraten.
Gern können Sie mir im Vorwege bereits erste Informationen zu Ihrer Kündigung sowie Ihren Wünschen zukommen lassen. Nutzen Sie dafür bitte folgendes Formular:
Montag – Donnerstag:
von 08:30 bis 17:00 Uhr
Freitag:
von 08:30 bis 14:00 Uhr
Neben dem Arbeitsrecht bieten wir in unserer Kanzlei noch weitere Gebiete mit spezialisierten Anwälten an. Dazu zählen: